Häufige Fragen
Sie haben Fragen zur Mitgliedschaft oder zum Wohnen? Hier finden Sie die Antworten auf die häufigsten Fragen!
Muss ich Mitglied sein, um eine Wohnung zu erhalten?
Die Mitgliedschaft beim Wohnungsunternehmen Amberg eG ist Voraussetzung für den Erhalt einer Wohnung. Umgekehrt ist der Erwerb einer Mitgliedschaft in der Regel an den genossenschaftlichen Zweck der Wohnungsversorgung gebunden (§ 2 Abs. 1 der Satzung).
Mitglied werden Sie nach Erwerb eines Geschäftsanteils (Pflichtanteil) im Wert von 160,00 Euro zuzüglich einer Beitrittsgebühr von 15,00 Euro. Vor Anmietung einer Wohnung ist in Abhängigkeit der Wohnungsgröße die Zeichnung weiterer Geschäftsanteile (Pflichtanteile) notwendig.
Wie werde ich Mitglied?
Zum Erwerb der Mitgliedschaft bedarf es einer vom Bewerber zu unterzeichnenden unbedingten Beitrittserklärung und der anschließenden Zulassung durch die Genossenschaft. Über die Zulassung beschließt der Vorstand.
Was ist ein Geschäftsanteil?
Mit dem Erwerb eines Geschäftsanteils beteiligen Sie sich am Eigenkapital der Genossenschaft und dürfen das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung ausüben. Ein Geschäftsanteil entspricht derzeit einem Gegenwert von 160,00 EUR. Die erworbenen Geschäftsanteile ergeben in Summe das Geschäftsguthaben eines Mitglieds.
Ob und in welcher Höhe auf das eingezahlte Geschäftsguthaben eine Dividende ausgeschüttet wird, beschließt in jedem Jahr neu die Mitgliederversammlung. Das eingezahlte Geschäftsguthaben kann bei Beendigung der Mitgliedschaft und bei Ausscheiden aus der Genossenschaft zur Verrechnung von Forderungen aus dem Mietverhältnis verwendet werden.
Muss ich zusätzlich zum Geschäftsanteil noch eine Kaution bezahlen?
Nein, unsere Mitglieder, die vor Beginn des Wohnungsmietverhältnisses ihre Geschäftsanteile (Pflichtanteile) eingezahlt haben, müssen keine Kaution zahlen. Anders verhält es sich dagegen bei den Mietern von gewerblichen Objekte. Da diese keine Geschäftsanteile erwerben müssen, ist die Hinterlegung einer Kaution erforderlich.
Was passiert mit meinem Geschäftsanteil, wenn ich meine Wohnung kündige?
Wenn Sie Ihre Wohnung kündigen, müssen Sie nicht zwangsläufig auch Ihre Mitgliedschaft bei uns aufgeben. Sie haben auch die Möglichkeit, Mitglied zu bleiben und nur die wohnungsbezogenen Geschäftsanteile zu kündigen, um später wieder eine Wohnung bei uns zu beziehen. Sollten Sie trotzdem Ihre Mitgliedschaft zum Schluss des Geschäftsjahres kündigen wollen, bedarf es einer schriftlichen Kündigung. Die Kündigung muss bis spätestens zum 30. September des jeweiligen Kalenderjahres bei unserer Geschäftsstelle eingegangen sein.
Wie erhalte ich eine Wohnung beim Wohnungsunternehmen Amberg?
Sollten Sie sich für eine unserer Wohnungen interessieren bitten wir Sie den von uns erstellten Bewerbungsbogen auszufüllen und diesen in unserer Geschäftsstelle in der Podewilsstraße 10 a, 92224 Amberg, persönlich oder per Post einzureichen. Ihr Antrag wird durch unsere Mitarbeiter ausgewertet. Der Vorstand entscheidet über einen Beitritt als Mitglied und die anschließende Vergabe einer Wohnung.
Wann ist meine Mietzahlung fällig?
Die Miete ist monatlich im Voraus fällig. Um die Mietzahlung sowohl für Sie als Nutzer der Wohnung als auch für uns als Vermieter möglichst einfach zu gestalten, wird diese mittels Lastschrift von Ihrem Bankkonto eingezogen. Sollte es einmal zu Schwierigkeiten bei der Abbuchung kommen, wenden Sie sich bitte umgehend an uns, damit wir gemeinsam eine Lösung finden.
Was ist ein Wohnberechtigungsschein?
Zum Bezug einer sogenannten öffentlich geförderten Wohnung benötigen Sie einen Wohnberechtigungsschein. Um diesen zu erhalten, darf Ihr Bruttoeinkommen die Einkommensgrenzen des sozialen Wohnungsbaus nicht überschreiten.
Zur Überprüfung, ob auch Sie unter den berechtigten Personenkreis fallen, können Sie einen Antrag auf Erteilung eines Wohnberechtigungsscheins bei der zuständigen Verwaltungsstelle der Stadt Amberg stellen:
Bauverwaltung, Steinhofgasse 4, 92224 Amberg, Telefon 09621/10-1436.
Wie kündige ich meine Wohnung beim Wohnungsunternehmen?
Die Kündigung muss schriftlich erfolgen. Auf dem Dokument müssen alle Personen unterschreiben, die als Mieter im Mietvertrag genannt sind. Die Kündigungsfrist beginnt mit dem Eingang Ihres Kündigungsschreibens beim Wohnungsunternehmen. Die Kündigungsfrist können Sie Ihrem Mietvertrag entnehmen. In den meisten Fällen beträgt sie drei Monate zum Monatsende.
Darf mein Freund / meine Freundin bei mir einziehen?
In der Regel ist ein Zuzug erlaubt, jedoch nur mit Zustimmung des Wohnungsunternehmens. Bitte informieren Sie uns deshalb vorher schriftlich darüber!
Darf ich meine Wohnung untervermieten?
Sie möchten als Hauptmieter einen Teil Ihrer Wohnung einem Dritten zum Gebrauch überlassen?
In diesem Fall brauchen Sie vorher unbedingt unsere Erlaubnis. Denn uns als Vermieter interessiert es natürlich, wer in unseren Wohnungen wohnt, sei es als Mitglied oder als Untermieter.
Die Genehmigung für eine Untervermietung beantragen Sie bitte in unserer Geschäftsstelle. Wir benötigen dazu Ihren Namen, die Anschrift und die Mitgliedsnummer. Nennen Sie uns bitte auch den Namen des künftigen Untermieters. Wenn nach unserer Auffassung kein wichtiger Grund gegen den künftigen Untermieter vorliegt und Ihre Wohnung nicht überbelegt ist, steht einer Untervermietung in der Regel nichts im Wege.
Bitte denken Sie daran, mit Ihrem Untermieter einen schriftlichen Vertrag abzuschließen, in dem Sie auch festhalten, dass der Untermietvertrag mit dem Hauptmietvertrag endet. Bedenken Sie bitte auch, dass nur zwischen Ihnen und dem Wohnungsunternehmen ein Dauernutzungsvertrag besteht und wir bei eventuell auftretenden Schäden nur Sie als unseren Vertragspartner verantwortlich machen können.
Muss ich meine Wohnung bei Auszug renovieren?
Bei Auszug muss die Wohnung in einem ordnungsgemäßen Zustand zurückgegeben werden. Sofern während der Mietzeit vom Wohnungsunternehmen nicht genehmigte Ein- oder Umbauten vorgenommen wurden, ist vom Nutzer der Wohnung der ursprüngliche Zustand wiederherzustellen. Ein- und Umbauten sind zu entfernen und dabei auftretende Schäden sind zu beseitigen. Bei Rückgabe der Wohnung sind alle Schlüssel an das Wohnungsunternehmen zurückzugeben. Anderenfalls sehen wir uns veranlasst, die fehlenden Schlüssel für Sie kostenpflichtig anfertigen zu lassen.